UPC-Berufungsgericht: Geschäftsführerhaftung bei Patentverletzung
Verletzer ist auch derjenige, der die in Art 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Dritten zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Wer Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in diesem Sinne ist, bestimmt sich aufgrund einer autonomen Auslegung...