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UPC-Berufungsgericht: Maßstab bei der Beurteilung einer ausreichenden Offenbarung

21. Mai 2026

Die ausreichende Offenbarung nach Art 138 Abs 1 lit iVm Art 83 EPÜ ist auf Grundlage des Patents in seiner Gesamtheit zu prüfen, also auf der Grundlage der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen, aus der Perspektive der Fachperson mit ihrem allgemeinen Fachwissen zum Anmelde- bzw. Prioritätsdatum. Der anzuwendende Maßstab ist, ob die Fachperson in der Lage ist, den beanspruchten Gegenstand auf Grundlage des Patents ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbaren Aufwand nachzuarbeiten. Eine Erfindung ist ausreichend offenbart, wenn die Patentschrift dem Fachmann mindestens einen Weg – und im Fall funktionaler Merkmale: ein technisches Konzept – zur Ausführung der beanspruchten Erfindung aufzeigt. Enthält ein Anspruch ein oder mehrere funktionale Merkmale, ist es nicht erforderlich, dass die Offenbarung spezifische Anleitungen dafür enthält, wie jede denkbare Ausführungsform innerhalb der funktionalen Definition(en) zu erhalten ist. Ein angemessener Schutz erfordert, dass Varianten der konkret offenbarten Ausführungsformen, die gleichermaßen geeignet sind, denselben Effekt zu erzielen und die ohne die Erfindung nicht vorhersehbar gewesen wären, ebenfalls vom Anspruch umfasst werden. Folglich ist die Nichtverfügbarkeit mancher Ausführungsformen eines funktional definierten Anspruchs für die ausreichende Offenbarung unerheblich, solange der Fachmann anhand der Offenbarung geeignete Ausführungsformen innerhalb des Anspruchsumfangs erhalten kann. Eine angemessene Menge an „trial and error“ steht der Ausführbarkeit der Erfindung nicht entgegen (UPC 25.11.2025;CoA 528/2024;CoA 529/2024).