Mitglieder des Teams von SONN Patentanwälte
Einheitspatent · UPC

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vor dem UPC

Wir vertreten Sie vor dem UPC und nutzen unsere Erfahrung aus Verfahren vor den Lokalkammern in München und Wien.

Warum es zählt

Ein neues Kapitel der europäischen Patentdurchsetzung

Das Einheitspatent kann zu erheblichen Kosteneinsparungen führen, während der UPC zeitnahe und qualitativ hochwertige Entscheidungen für 18 EU-Mitgliedsstaaten verspricht.

Ein Patent, 18 Länder

Einheitlicher Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten mit einem einzigen Recht.

Zentrale Durchsetzung

Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren werden zentral vor dem UPC geführt.

Geringere Übersetzungskosten

Übersetzungserfordernisse entfallen weitgehend, Jahresgebühren werden zentral vom EPA eingehoben.

Erfahrung vor Ort

SONN war bereits in mehreren Verfahren vor den Lokalkammern in Wien und München tätig.

Unsere Experten

Anerkannte Stimmen in der UPC-Community

SONN-Anwälte haben den UPC mitgestaltet, halten Vorträge in ganz Europa und vertreten Klienten in streitigen Verfahren von Beginn an. Vor dem UPC besteht Vertretungszwang mit besonderen Qualifikationen – unsere sind vorhanden.

Die UPC-Kompetenz bei SONN wird von einem breiten Team getragen. Auch weitere Mitglieder unseres Teams verfügen über besondere Qualifikationen und Erfahrung im Bereich des Unified Patent Court und unterstützen Sie in Verfahren und strategischen Fragen rund um das neue europäische Patentsystem.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Alles Wissenswerte zum Einheitspatent und zum Einheitlichen Patentgericht – von der Anmeldestrategie bis zum Opt-out.

Was ist das Einheitspatent?

Das Einheitspatent (eigentlich: "europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung") ist ein Patent, das in allen am Einheitspatentsystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlich gilt. Es gilt jedoch nicht in allen Ländern der EU.

Welche Länder nehmen am Einheitspatentsystem teil?

Derzeit nehmen 18 EU-Mitgliedsstaaten teil: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Schweden, Slowenien und Portugal. Nicht-EU-Länder wie das Vereinigte Königreich, die Schweiz oder die Türkei sind nicht erfasst; ein "gemischter Ansatz" erlaubt aber zusätzliche nationale Validierungen in solchen Staaten.

Wie reiche ich eine Anmeldung für ein Einheitspatent ein?

Das Einheitspatent kann nur über die klassische europäische Patentanmeldung erlangt werden. Erst nach der Erteilung des europäischen Patents wird entschieden, ob die einheitliche Wirkung beantragt werden soll.

Was sind die Vorteile des Einheitspatents?

Es kann in vielen Fällen zu Einsparungen bei Patentkosten führen, weil Übersetzungserfordernisse entfallen und die Jahresgebühr nach Erteilung zentral vom Europäischen Patentamt eingehoben wird.

Was sind die Nachteile des Einheitspatents?

Es kann nur als Ganzes übertragen oder erneuert werden, sodass ein "Pruning" einzelner Länder nicht möglich ist. Als einheitliches Recht kann es zudem zentral über eine einzige Nichtigkeitsklage beim UPC über die gesamte Laufzeit zu Fall gebracht werden.

Ersetzt das Einheitspatent das europäische Patent?

Nein. Das Einheitspatent ist Teil des europäischen Patentsystems. Der Weg führt über die europäische Patentanmeldung beim EPA; nach der Erteilung kann zusätzlich zur klassischen nationalen Validierung in nicht teilnehmenden Staaten der Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden.

Was ist bei der Erteilung eines europäischen Patents zu beachten?

Für die 18 teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten kann innerhalb eines Monats nach Erteilung die einheitliche Wirkung beantragt werden. Damit das europäische Patent in den übrigen Staaten seine Wirkung behält, muss es innerhalb von drei Monaten einzelstaatlich validiert werden. Eine selektive nationale Validierung in weniger als vier teilnehmenden Staaten kann eine sinnvolle Kostenalternative sein.

Muss das Einheitspatent übersetzt werden?

Es ist lediglich eine englische Übersetzung nötig, wenn das Patent auf Deutsch ist, bzw. eine Übersetzung in eine weitere EU-Amtssprache, wenn das Patent in englischer Sprache vorliegt. Bei den meisten internationalen Strategien liegen diese Übersetzungen ohnehin bereits aus PCT-Nationalisierungen vor, sodass nur geringer Mehraufwand entsteht.

Für welche europäischen Patente kann einheitliche Wirkung beantragt werden?

Für alle europäischen Patente, die ab dem 1. Juni 2023 erteilt werden – auch für bereits anhängige europäische Patentanmeldungen.

Was ist der UPC?

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court – UPC) ist ein eigenständiges Gericht, das über die Verletzung und Gültigkeit von Einheitspatenten sowie klassischen europäischen "Bündelpatenten" entscheidet. Seine Urteile werden in allen teilnehmenden Ländern anerkannt. Multinationale Senate aus rechtlich und technisch qualifizierten Richterinnen und Richtern sollen innerhalb eines Jahres nach Klageerhebung zu einem erstinstanzlichen Urteil kommen.

Wo ist der UPC?

Der UPC ist dezentral organisiert und besteht aus einer Zentralkammer (in Paris und München) sowie mehreren Lokal- und Regionalkammern. Die Lokalkammer für Österreich hat ihren Sitz in Wien; die Berufungsinstanz sitzt in Luxemburg.

Was sind die Vorteile des UPC?

Länderübergreifende Streitigkeiten mussten bisher vor nationalen Gerichten geführt werden, mit potenziell unterschiedlichen Ergebnissen. Der UPC beendet diesen "Fleckerlteppich" durch schnelle, effiziente Verfahren mit Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten und international qualifizierten Richtersenaten – und sorgt langfristig für rechtliche Harmonisierung.

Was sind die Nachteile des UPC?

Die Kosten eines UPC-Verfahrens werden im Allgemeinen weit über jenen eines österreichischen Streitverfahrens liegen – im Gegenzug gilt die Entscheidung in 18 EU-Mitgliedsstaaten.

Für welche Arten von Klagen ist der UPC zuständig?

Vor allem für Klagen wegen Patentverletzung und auf Nichtigerklärung eines Einheitspatents (auch nach einem EPA-Einspruch möglich). Daneben sind Feststellungsklagen auf Nichtverletzung sowie Anträge auf einstweilige Verfügungen gegen vermeintliche Verletzer möglich.

Welche Kammer des UPC ist für meine Klage zuständig?

Das hängt von Art der Klage, beteiligten Parteien, Ort des Klagegrunds und Gegenstand ab. Für Verletzungsklagen ist grundsätzlich der Sitz des Beklagten ausschlaggebend; für Nichtigkeitsklagen ist die Zentralkammer zuständig.

In welchen Sprachen verhandelt der UPC?

Vor der Zentralkammer wird in der Sprache verhandelt, in der das Einheitspatent erteilt wurde (Deutsch, Englisch oder Französisch). Lokal- und Regionalkammern verwenden grundsätzlich eine der Amtssprachen ihres Mitgliedsstaats.

Besteht Vertretungszwang vor dem UPC?

Ja – vor dem UPC muss man sich durch Anwälte mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen. SONN-Anwälte sind von Beginn an zur alleinigen Vertretung vor dem UPC befugt.

Ist der UPC auch für bereits erteilte europäische Patente zuständig?

Grundsätzlich ja – die nationalen Teile klassischer EP-Bündelpatente in teilnehmenden Staaten fallen in die UPC-Zuständigkeit. Ein Opt-out ist möglich (gemeinschaftlich durch alle Patentinhaber, für alle nationalen Teile), solange keine Klage eingebracht wurde. Es kann zurückgenommen werden, solange noch keine Klage bei einem nationalen Gericht eingebracht wurde.

Kann ich ein Einheitspatent aus der UPC-Zuständigkeit hinausoptieren?

Nein – ein Opt-out ist nur möglich, wenn das europäische Patent auf herkömmliche Weise einzelstaatlich validiert worden ist.

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Ob Abwägung der einheitlichen Wirkung, Vorbereitung eines Opt-outs oder Verteidigung Ihrer Rechte vor einer Lokalkammer – unser UPC-Team berät Sie gerne.

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