UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung über die Vertraulichkeitsanordnung
27. März 2026
Die Klägerin beantragt, dass die ungeschwärzte Klageschrift und bestimmte vertrauliche Anlagen nur dem Beklagtenvertreter zugänglich gemacht werden. Das Erstgericht gibt dem Antrag auf Vertraulichkeit teilweise statt; es wird zusätzlich zum Beklagtenvertreter auch drei Angestellten der Beklagten der Zugriff gestattet. Dagegen beruft die Klägerin. Die Lizenzvertragspartnerin der Klägerin beantragt den Beitritt als Streithelferin. Dem Antrag wird stattgegeben. Die Antragsstellerin hat ein unmittelbares rechtliches Interesse am Ausgang der Berufung, da die streitigen vertraulichen Informationen Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Klägerin betreffen (UPC 23.9.2025, CoA 631/2025; CoA 632/2025; CoA 755/2025, CoA 757/2025).
