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UPC-Lokalkammer: Streithilfe

6. März 2025

Die Antragstellerin ist die Herstellerin einer farb- und lichtmischenden Sammeloptik, welche von den Beklagten vertrieben wurde. Dem Streithilfeantrag der Herstellerin der streitgegenständlichen Produkte wurde von keiner der Parteien widersprochen. Dem Streithilfeantrag wird stattgegeben. Das für die Zulässigkeit der Streithilfe erforderliche rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn die Streithelferin über ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Erlass der von der unterstützten Partei beantragten Anordnung oder Entscheidung verfügt. Ein solches rechtliches Interesse kann jedenfalls bejaht werden, wenn behauptet wird, das von der Streithelferin angekaufte Produkt verletze das Streitpatent. Während Artikel 69 Absatz 4 des EPGÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit der Klägerin vorsieht, erweitert Regel 158 der Verfahrensordnung den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf „die Parteien“ und damit auch auf eine Streithelferin, wenn sie zugelassen wird (Lokalkammer Wien 30.7.2024, Court of First Instance 33/2023).