UPC Lokalkammer: Auslegung „derselben Erfindung“
10. Juli 2026
Der Begriff „derselben Erfindung“ in Artikel 87 EPÜ ist so auszulegen, dass eine beanspruchte Erfindung als dieselbe Erfindung wie die Erfindung in einer früheren Anmeldung anzusehen ist, wenn die Fachperson den Gegenstand des Anspruchs unter Verwendung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung als Ganzes ableiten kann. Diese Norm entspricht dem Offenbarungsstandard für unzulässige Erweiterung (LK Hamburg, 5.11.2025,CFI 461/2025, CFI 718/2024).
