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UPC-Lokalkammer: Klageänderung

18. März 2025

Eine Partei kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Gericht die Zulassung einer Klageänderung beantragen. Ein solcher Antrag muss eine Begründung enthalten, warum diese Änderunga) bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte undb) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert.

Beide Bedingungen müssen unabhängig voneinander erfüllt sein. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren bereits am 15.12.2023 einen Antrag auf Klageänderung einschließlich eines Unterlassungsantrags gestellt hat. Die Klägerin hat diese Ausführungen nicht bestritten. Daraus folgt, dass die Anträge auf Unterlassungsanordnungen und weitere Abhilfemaßnahmen, wie Rückruf, dauerhafte Entfernung und Vernichtung der angeblich verletzenden Ausführungsformen, mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor dem 6.5.2024 hätten eingebracht werden können. Die Klageschrift wurde den Beklagten am 17.2.2024 zugestellt. Daher hätte der Antrag auf Änderung spätestens Mitte Februar eingereicht werden können und müssen. Somit ist die Bedingung (a) der Regel 263.2 der Verfahrensordnung nicht erfüllt. Der Antrag wird daher abgewiesen (Lokalkammer München 6.8.2024, Court of First Instance 41/2023).