UPC Zentral Kammer: Zulässige Anzahl von Nichtigkeitsangriffen
13. Juli 2026
Die Nichtigkeitsklägerin hatte über 50 Nichtigkeitsangriffe erhoben (12 Angriffe basierend auf Offenbarungsüberschreitungen; 3 Neuheitsangriffe, 1 Angriff aufgrund mangelnder Ausführbarkeit und 6 unterschiedliche Ausgangspunkte für 30 Angriffe aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit). Das Gericht hat die Nichtigkeitsklägerin aufgefordert ihre Argumentationslinien nach ihrer Wichtigkeit zu ordnen und erkannt, dass es angemessen ist, eine Beurteilung auf eine maximalen Anzahl verschiedener Dokumente zu beschränken. Die Angriffe, die von der Nichtigkeitsklägerin nicht als (am) vielversprechend(sten) bezeichnet wurden, werden in der Sache nicht erörtert, wenn eine Partei eine Anzahl von Angriffen vorbringt, die für das Gericht im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Verfahrensdauer nicht zu bewältigen erscheint. Sofern die Nichtigkeitsklägerin nicht in der Lage ist, einige der Angriffe so umzustrukturieren, dass dem Gericht eine Zeiteinteilung für eine effiziente Verfahrensleitung ermöglicht wird, ist davon auszugehen, dass, wenn die (am) vielversprechendsten Angriffe nach Prüfung durch das Gericht den Rechtsbestand des Anspruchs/der Ansprüche nicht berühren, dies auch bei den übrigen nicht der Fall gewesen wäre (ZK Mailand, 23.10.2025,CFI 497/2024, CFI 571/2024).
