UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: (Keine) neuen Nichtigkeitsgründe bei Änderungen des Patents
15. Mai 2026
Wenn ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt wird, muss der Klägerin eine Erwiderung auf den Änderungsantrag einreichen (R 43.3 VerfO). Soweit dies im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen angebracht ist, kann die Erwiderung alternative Nichtverletzungsbegründungen enthalten (R 32.2 VerfO). Die Erwiderung auf den Änderungsantrag eröffnet der Klägerin aber keine Möglichkeit, neue Nichtigkeitsgründe gegen das erteilte Patent (zB neue, die Neuheit widerlegende oder erfinderische Tätigkeit in Frage stellende Entgegenhaltungen) einzuführen, es sei denn, die Änderung des Vorbringens wird gemäß R 263 zugelassen. Neue Argumente können unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Falls zugelassen werden. Die Vorschriften sind zudem im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen. R 44 VerfO verlangt lediglich eine „Angabe“ der relevanten Tatsachen, was gegen eine zu strikte Anwendung spricht. Darüber hinaus kann der Grundsatz der Fairness bei der Anwendung des kontradiktorischen Verfahrensprinzips erfordern, dass die Klägerin einer Nichtigkeitsklage neue Tatsachen oder Beweismittel einbringen darf – etwa zur Untermauerung früherer Darlegungen zum allgemeinen Fachwissen oder zur Widerlegung von Gegenbeweisen der Gegenseite in diesem Punkt (UPC 29.12.2025,CoA 71/2025).
