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UPC - Berufungsgericht: Beschleunigung des Berufungsverfahrens

17. Juni 2024

In einem Berufungsverfahren gemäß Regel 302.1 der Verfahrensordnung (VerfO) betreffend eine Anordnung, dass ein von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitetes Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden, wurde ein am letzten Tag der Fristen zur Einreichung der Berufungsschrift nach R. 224.1(b) und der Berufungsbegründung nach R. 224.2(b) VerfO gestellter Antrag der Antragstellerin auf Fristverkürzung gemäß R. 9.3(b) VerfO für die Einreichung der Berufungserwiderung im Hinblick auf die Interessen des Berufungsbeklagten und die Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen, auch wenn dies bedeuten kann, dass im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Klageerwiderung eingereicht werden muss, bevor eine Entscheidung im Berufungsverfahren ergangen ist (UPC 22. 02. 2024, CoA 36/2024).