UPC-Lokalkammer: Fristverlängerung im Eilverfahren
25. November 2024
Die Antragstellerin beantragt die Frist für Erwiderung auf den Einspruch zu verlängern; sie beantragt den Beginn der Erwiderungsfrist auf den Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens nach R 262A VerfO zu verlagern. Eine solche Verlagerung des Fristbeginns nach hinten ist aber mit dem Eilcharakter des Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht vereinbar (LK Düsseldorf, UPC 23.02.2024, CFI 463/2023).
