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UPC-Lokalkammer: Fristverlängerung im Eilverfahren

25. November 2024

Die Antragstellerin beantragt die Frist für Erwiderung auf den Einspruch zu verlängern; sie beantragt den Beginn der Erwiderungsfrist auf den Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens nach R 262A VerfO zu verlagern. Eine solche Verlagerung des Fristbeginns nach hinten ist aber mit dem Eilcharakter des Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht vereinbar (LK Düsseldorf, UPC 23.02.2024, CFI 463/2023).