UPC: Zentralkammer Mailand zur Gegenstandslosigkeit der Nichtigkeitsklage nach EPA-Widerruf
20. Juli 2026
In diesem Verfahren befasst sich die Zentralkammer Mailand mit den Auswirkungen eines vollständigen Widerrufs des Streitpatents durch das Europäische Patentamt auf ein paralleles Nichtigkeitsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht. Da das Patent durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts endgültig und in vollem Umfang mit Rückwirkung (ex tunc) widerrufen wurde, ist der beim Einheitlichen Patentgericht anhängige Antrag auf Nichtigerklärung des Patents gegenstandslos geworden, sodass insoweit kein Anlass mehr für eine Sachentscheidung besteht. Ein Antrag, die Nichtigkeitsklage nur unter der Bedingung für gegenstandslos zu erklären, dass die Beklagte eine nicht vertrauliche Verpflichtung abgibt, keine Teilanmeldung des Patents gegen den Kläger durchzusetzen, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Regel 360 der Verfahrensordnung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeitsklage weiterhin einen rechtlichen Zweck erfüllt. Die Nichtigkeitsklage richtet sich ausschließlich gegen das nunmehr widerrufene Patent und nicht gegen einen darüber hinausgehenden Schutzbereich. Allein der Umstand, dass das Streitpatent widerrufen wurde, bedeutet zudem nicht, dass etwaige Teilanmeldungen – selbst wenn sie ordnungsgemäß beantragt und erteilt wurden – zwangsläufig dasselbe Schichtsahl teilen. (ZK Mailand 13.3.2026, CFI 722/2025)
