UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung betreffend eine Fristverlängerung der Berufungsbegründung
7. April 2026
Die Beklagtenvertreter beantragen die Frist für die Berufungsbegründung um zwei Wochen zu verlängern, da der verfahrensführende Patentanwalt aufgrund verschiedener beruflicher Verpflichtungen, einschließlich Geschäftsreisen von Teammitgliedern und einer zweitägigen mündlichen Verhandlung vor dem EPA nicht in der Lage ist, die erforderliche Zeit und die notwendigen Ressourcen für die Ausarbeitung der Berufungsgründe aufzuwenden. Unter Berücksichtigung der zweitägigen mündlichen Verhandlung, an der einer der leitenden Anwälte vor dem EPA teilnehmen muss, und zwar genau zu dem Zeitpunkt, an dem die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung abläuft, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung der Berufungsbegründung die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nicht verhindern würde, ist es im Hinblick auf die Grundsätze des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt, den Berufungsführern ausnahmsweise eine Fristverlängerung zu gewähren, die jedoch auf drei Arbeitstage beschränkt bleibt (CoA 24.9.2025, CoA: ausstehend).
