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UPC-Berufungsgericht: Kostenzuspruch als einstweilige Maßnahme nach R150 VerfO

25. Juni 2026

In Verfahren über einstweilige Maßnahmen wird es häufig Gründe geben, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenentscheidung zu gewähren. Dies ermöglicht der erfolgreichen Partei, zumindest einen Teil der entstandenen Kosten bereits vorläufig vom unterliegenden Gegner ersetzt zu bekommen – und zwar noch vor der späteren Einleitung und endgültigen Entscheidung in einem getrennten Kostenverfahren gemäß R 150 ff VerfO der Verfahrensordnung. Eine vorläufige Kostenentscheidung bis zur Höhe der anwendbaren Kostendeckelung macht das spätere Kostenfestsetzungsverfahren weitgehend entbehrlich. Zwar gilt die Tabelle der Kostendeckelungsbeträge nur für die Vertretungskosten, und es können zusätzliche Kosten wie Gerichtsgebühren, Zeugenkosten, Sachverständigenkosten und sonstige Auslagen anfallen. Allerdings machen die Vertretungskosten üblicherweise den größten Teil der Kosten aus. Auch wenn das Gericht erster Instanz hierbei über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine vorläufige Kostenentscheidung bis zu maximal der Hälfte der Kostendeckelung in der Regel angemessener ist. Eine andere Beurteilung kann gelten, wenn die Parteien im Verfahren Kostenaufstellungen eingereicht und erörtert haben oder wenn sie sich über die zu erstattenden Kosten geeinigt haben (UPC 28.11.2025,CoA 317/2025;CoA 376/2025).