UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Vertraulichkeit von Informationen
8. Mai 2026
Die Klägerin reichte im April 2025 zwei Klagen gegen die Beklagte wegen Patentverletzungen im Bereich 4G+-Technologien ein und beantragte gleichzeitig Schutz für vertrauliche Informationen, insbesondere Lizenzverträge. Die Klägerin wollte verhindern, dass Mitarbeiter der Beklagten Zugang zu diesen Informationen erhalten, und beantragte ein „External Eyes Only“-Regime. Die erste Instanz erlaubte drei benannten Mitarbeitern der Beklagten den Zugang. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Bei der Entscheidung über Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und der Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit muss das Gericht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die berechtigten Interessen der Parteien sowie gegebenenfalls Dritter und mögliche Nachteile, die sich aus der Gewährung oder Ablehnung solcher Maßnahmen ergeben, berücksichtigen. Ist eine der Parteien eine juristische Person, sollte sie berechtigt sein, natürliche Personen vorzuschlagen, die Zugang zum vertraulichen Personenkreis erhalten sollen, um eine angemessene Vertretung der juristischen Person sicherzustellen – vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle zur Wahrung des Schutzzwecks der Zugangsbeschränkung. Die Tatsache, dass eine Person bei einer Partei angestellt ist, reicht grundsätzlich nicht aus, um ihr den Zugang zu verwehren. Die Beschränkung auf externe Personen würde die Möglichkeit zur Vertretung im Verfahren beeinträchtigen. Daher überwiegt in der Regel das Interesse der Partei, dass mindestens ein eigener Mitarbeiter Zugang erhält. Weder das EPGÜ noch die VerfO sehen eine persönliche Haftung des Vertreters einer Partei bei Verstoß gegen Anordnungen zur Vertraulichkeit vor. Stattdessen kann eine Strafe gegen die Partei verhängt werden. Auch wenn nur die Partei sanktioniert wird, entbindet dies den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Bei Verfehlungen kann das Gericht den Vertreter vom Verfahren ausschließen (UPC 26.1.2026, CoA 755/2025, CoA 757/2025, CoA 791/2025, CoA 793/2025).
