UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Öffentlicher Zugang zum Register
18. Mai 2026
Die Antragsteller beantragte Einsicht in Schriftsätze und Beweismittel eines abgeschlossenen Verfahrens, um diese Dokumente auf einer abonnementbasierten Plattform zu veröffentlichen und so die Transparenz von Patentverfahren zu fördern. Der Antrag wird abgewiesen, da ein rein kommerzielles Interesse kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art 45 EPGÜ darstellt. Das Urheberrecht ist jedoch kein Allgemeininteresse, das gemäß Art 45 EPGÜ beachtet werden muss, wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zum Register gemäß R 262.1 lit b beantragt. Die Interessen von Urheberrechtsinhabern werden durch die bei nationalen Gerichten verfügbaren Verfahren zum Schutz des Urheberrechts ausreichend geschützt. Die Ziele des Interessenausgleichs gemäß Art 45 EPGÜ und die Anforderung der Vertretung gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Diese würden gefährdet, wenn einem Unternehmen Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln gemäß R 262.1 lit b VerfO gewährt würde, das beabsichtigt, diese Dokumente seinen Abonnenten auf einer Plattform für Patentstreitigkeiten öffentlich zugänglich zu machen. Dies stellt kein durch Art 45 EPGÜ geschütztes Interesse dar (UPC 19.12.2025,CoA 523/2024).
