UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung betreffend die Anfechtung einer Ablehnung des Antrags auf einheitliche Wirkung
27. März 2026
Regel 91 VerfO, welche eine Zwischenprüfung durch das EPA vorsieht, findet keine Anwendung auf ein beschleunigtes Verfahren gegen eine Entscheidung des EPA betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen wurde. Angesichts der dreiwöchigen Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Aufhebung gegen eine vom EPA getroffene Entscheidung gestellt werden kann (R 97.1 VerfO), des Zeitrahmens („so bald wie möglich“), innerhalb dessen die Kanzlei diesen Antrag an den zuständigen Richter weiterleiten muss, und der dreiwöchigen Frist, innerhalb derer Letzterer über den Antrag entscheiden muss (R 97.4 VerfO), stellt ein nach R 97 VerfO gestellter Antrag ein beschleunigtes Verfahren dar, das unter die in R 85.2 VerfO vorgesehene Ausnahme fällt. R 97 VerfO stellt als lex specialis die spezifischen Vorschriften für einen Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des EPA, mit der ein Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen wurde, auf (UPC 16.9.2025; CoA 796/2025).
