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UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Dringlichkeit einer einstweiligen Maßnahme

13. Mai 2026

Die Klägerin beantragte einstweilige Maßnahmen ca. 4 Monate nach Patenterteilung. Die Klägerin wusste schon länger über die verletzenden Produkte der Beklagten Bescheid, unter anderem aufgrund eines parallelen US-Verfahrens. Die Klägerin argumentierte, sie habe mit einer möglichen kurzfristigen technischen Änderung der Produkte gerechnet, durch die die beanstandete Funktion entfernt worden wäre. Produktänderungen auf dem Markt rechtfertigen in der Regel keine Verzögerung im Sinne von R 211.4. Der Antrag auf einstweilige Maßnahme wird mangels Dringlichkeit abgewiesen (UPC 28.11.2025,CoA 317/2025,CoA 376/2025).