UPC-Zentralkammer: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Anspruchsänderungen bei Widerklage
24. Juni 2026
Der Beklagte in einer Widerklage auf Nichtigerklärung eines Patents ist berechtigt das Patent zu ändern, vorausgesetzt, dass der entsprechende Antrag in der Klageerwiderung enthalten ist (oder zumindest fristgerecht eingereicht wurde) und die Angaben gemäß R 30 VerfO enthält. Die Anforderungen an einen Antrag zur Änderung des Patents – insbesondere bezüglich der Einreichungsfrist, dem Vorliegen mindestens einer Änderung sowie der Verwendung der Verfahrenssprache des Patents – sind objektiver Natur; ein Verstoß dagegen führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Demgegenüber liegt die Beurteilung der Klarheit, der ausreichenden Begründung zu Gültigkeit und Verletzung sowie der Angemessenheit der Anzahl der Änderungen im Ermessen des Gerichts. Im Allgemeinen bedarf das bloße Streichen von Ansprüchen nicht zwingend eines vollständigen Satzes geänderter Ansprüche; jede inhaltliche Änderung erfordert jedoch die Einreichung eines vollständigen, überarbeiteten Anspruchssatzes. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen für das Gericht und die Gegenpartei unmittelbar verständlich sein, ohne subjektive Interpretationen der Absichten des Antragstellers zu erfordern – dies auch im Hinblick auf die korrekte Eintragung in die amtlichen Patentregister (ZK Paris 7.1.2026,CFI 433/2024).
