UPC-Berufungsgericht: Offenbarungsüberschreitung im Kontext von früheren Anmeldungen
11. Juni 2026
Das Gericht darf bei der Prüfung einer Behauptung zur unzulässigen Erweiterung von sich aus die Feststellung treffen, dass der Fachmann der früheren Anmeldung keine entsprechende Offenbarung entnehmen kann. Diese Feststellung ist auf Grundlage des Verständnisses des Fachmanns bei der Lektüre der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit zu bestimmen. Wenn die internationale Anmeldung nicht in einer der Amtssprachen des EPA verfasst ist, wird der Inhalt einer aus der internationalen Anmeldung abgeleiteten Anmeldung in erster Linie mit Hilfe einer Übersetzung bestimmt. Das Erfordernis zum Einreichen einer Übersetzung im Anmeldeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist kein rein formales oder verfahrensrechtliches Erfordernis. Mit dieser Übersetzung legt der Anmelder dem EPA nämlich die Anmeldungsunterlagen in der Verfahrenssprache vor, auf deren Grundlage das EPA die Prüfung der Anmeldung vornimmt und im Falle von Änderungen der Anmeldungsunterlagen die Übereinstimmung dieser Änderungen mit Art 123 (2) EPÜ beurteilt. Da es im eigenen Interesse des Anmelders liegt, dass die Prüfung auf der Grundlage des wahren Inhalts der Anmeldung erfolgt, kann prima facie davon ausgegangen werden, dass eine solche vom Patentanmelder selbst vorgelegte Übersetzung den Inhalt der internationalen Anmeldung in der Verfahrenssprache der Anmeldung wahrheitsgemäß wiedergibt. Dritte und das Gericht können sich bei der Beurteilung der unzulässigen Erweiterung prima facie auf die vom Patentinhaber beim EPA eingereichte und von diesem veröffentlichte Übersetzung der Anmeldung stützen. Wenn der Patentinhaber behauptet, dass diese Übersetzung unrichtig ist, muss er die Unrichtigkeit nachweisen (UPC 5.11.2025;CoA 762/2024,CoA 773/2024).Handelt es sich, wie hier, um ein Patent, das aus einer Teilanmeldung hervorgegangen ist, so gilt dieses Erfordernis für jede frühere Anmeldung. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 darf daher nicht über (1) die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldung des Streitpatents und (2) die Offenbarung der ursprünglichen PCT-Anmeldung hinausgehen, die in die regionale Phase eingetreten ist und die Stammanmeldung der Teilanmeldung darstellt (UPC 2.10.2025;CoA 764/2024,CoA 774/2024).
