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UPC-Berufungsgericht: Vertretung

11. September 2025

Rechts- und Patentanwälte sind nicht von der Pflicht zur Vertretung befreit, wenn sie selbst Partei in Verfahren vor dem EPG sind. Die Vertretungspflicht ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die grundsätzliche Fragen der öffentlichen Ordnung berührt und vom Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, geprüft werden kann (UPC 12. 2. 2025, CoA 635/2024).