UPC-Lokalkammer: Streithilfe
20. Januar 2025
Ein Streithelfer hat die mit der Parteistellung verbundenen Rechte und nimmt am Verfahren teil, jedoch unter dem Vorbehalt, dass gemäß R 313.2 VerfO der Beitritt zur Unterstützung einer Klage oder eines Teils davon erfolgt. Das bedeutet, dass der Streithelfer keine Ansprüche geltend machen darf, die der von ihm unterstützten Partei entgegenstehen. Zudem darf er keine eigenständigen Anträge stellen, die sich von denen unterscheiden, die der Partei, die er unterstützt, zur Verfügung stehen. Die Beklagte hat drei Monate Zeit, um eine Klageerwiderung einzureichen und gegebenenfalls eine Widerklage auf Nichtigkeit einzureichen. Die Beklagte reichte fristgerecht eine Klageerwiderung ohne eine Widerklage auf Nichtigerklärung ein. Für die Streithelferin galt die gleiche Frist für die Einreichung einer Widerklage und sie hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Der nach Ende der Frist gestellte Antrag der Streithelferin zur Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Widerklage auf Nichtigerklärung wird mangels Nachweises ernsthafter Gründe, weshalb trotz gebotener Sorgfalt die Frist nicht eingehalten werden konnte, abgewiesen (Lokalkammer Paris, UPC 6.5.2024, CFI 440/2023).
