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UPC-Gericht erster Instanz: Materiellrechtliche Entscheidung zu einer unmittelbaren Verletzung durch Komponentenlieferung

10. April 2026

Das Schutzpatent schützt eine Einfassung für Beete und Grünlandflächen bestehend aus mindestens zwei stirnseitig miteinander verbindbaren Blechstreifen, die mindestens an der oberen Längsseite umgebördelt und im Bereich ihrer Stirnseiten Verbindungsenden bilden, wobei das eine Verbindungsende als Zunge ausgebildet ist. Nach Auffassung der Beklagten weisen die beanstandeten Beeteinfassungen keine anspruchsgemäße Zunge auf; vielmehr seien die Verbindungsenden deutlich vom Blechstreifen abgesetzt, patentgemäß müsse das Verbindungsende mit der Zunge identisch sein. Die von der Beklagten in Bezug genommene Beschreibung einer Zunge, wonach die Zunge aus der Wand des Blechstreifens besteht, betrifft allein eine mögliche Ausführungsform der Erfindung, die keinen Eingang in den Anspruch 1 gefunden hat. Wenn ein patentgeschütztes Erzeugnis aus mindestens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen besteht, die nach ihrer Ausgestaltung patentgemäß darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solchen Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung vor, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist (LK Mannheim, 12.9.2025, CFI 338/2024).