UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung zum Schriftsatzverbot nach mündlicher Verhandlung
20. März 2026
Die Klägerin reichte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht einen Antrag zusammen mit einem Schriftsatz ein, in welchem sie ihre wesentlichen Argumente in der Verhandlung in Erwiderung auf die Einführung durch das Berufungsgericht noch einmal zusammenfasste. Das Berufungsgericht wird den von der Klägerin eingereichten Antrag und die damit hochgeladenen Unterlagen außer Acht lassen. Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens besteht keine Grundlage für die Einreichung weiterer Schriftsätze, insbesondere nicht ohne vorherige Zustimmung des Gerichts. Dies gilt umso mehr nach der mündlichen Verhandlung. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, und die Parteien sollten von jeglichem weiteren Austausch mit dem Gericht absehen. Es besteht zu keinem Zeitpunkt danach die Notwendigkeit, das in der mündlichen Verhandlung Gesagte zusammenzufassen (CoA 21.8.2025, CoA 764/2024).
