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UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung zur Simultanverdolmetschung bei mündlicher Verhandlung

20. März 2026

Fehlt die Zustimmung des Gerichts, Zeugen oder Sachverständige in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung anzuhören und besteht für die Richter kein Dolmetschbedarf, so muss ein Antrag auf Simultandolmetschung während der mündlichen Verhandlung von der antragstellenden Partei begründet werden. Die Tatsache, dass der Antragsteller in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem Land ansässig ist, in dem die Verfahrenssprache keine Amtssprache ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Anordnung einer Simultandolmetschung während der mündlichen Verhandlung. Die Parteien sind verpflichtet, sich durch einen Rechts- oder Patentanwalt vertreten zu lassen, wobei der Vertreter in der Regel mit der Verfahrenssprache vertraut ist. Ebenso rechtfertigt auch die Tatsache nicht, dass bei einer Partei beschäftigte Personen (z. B. Syndikusanwälte oder Unternehmensleiter) erhebliche Schwierigkeiten haben werden, den mündlichen Ausführungen und Mitteilungen während der Verhandlung zu folgen. Die Anwesenheit von Unternehmensvertretern in der mündlichen Verhandlung ist freiwillig. Stattdessen kann die Partei auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen, sofern sie das Gericht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung hierüber informiert (UPC 21.8.2025; CoA 317/2025, CoA 376/2025).