UPC-Berufungsgericht: Aussetzung im Falle der Insolvenz
15. November 2024
Gemäß den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und Kosteneffizienz sowie einem fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien, die bei der Auslegung der Verfahrensordnung gemäß Art 41(3) EPGÜ berücksichtigt werden müssen, ist das Verfahren gemäß R 311.1 VerfO nicht auszusetzen, wenn eine Partei erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und wenn die Streitigkeit entscheidungsreif ist, für insolvent erklärt wird (UPC 26.2.2024, CoA 335/2023).
