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UPC: Lokalkammer München zu Klageänderungen und bedingten Nichtigkeitswiderklagen

20. Juli 2026

In dieser Entscheidung befasst sich die Lokalkammer München mit praxisrelevanten Fragen der Anpassung von Klageangriffen und der Zulässigkeit von bedingten Nichtigkeitswiderklagen. Das Gericht stellte klar, dass es keine Klageänderung im Sinne von Regel 263 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts darstellt, wenn sich das angegriffene Produkt nach der Klageerwiderung des Beklagten in technischen Einzelheiten anders darstellt, als es der Kläger in der Klageschrift beschrieben hatte. Wenn der Kläger den Verletzungsvorwurf in der Replik auf die vom Beklagten beschriebene technische Funktionsweise stützt, liegt keine Klageänderung vor, solange sich der Verletzungsangriff weiterhin auf das allgemein beschriebene Produkt und seine angegriffene Funktion bezieht. Zudem bestätigte die Kammer, dass es prozessual zulässig ist, wenn der Beklagte einer Verletzungsklage eine Widerklage auf Nichtigerklärung unter der auflösenden Bedingung erhebt, dass die Verletzungsklage keinen Erfolg hat. Tritt diese Bedingung ein, weil das Streitpatent ungeachtet seines Rechtsbestands nicht verletzt ist, muss über die Widerklage auf Nichtigerklärung nicht mehr entschieden werden. (LK München 11.3.2026, CFI 180/2025, CFI 210/2025)