UPC-Lokalkammer: Zuständigkeit
24. April 2025
Die Beklagten wenden ein, dass von sieben Beklagten nur die zweite Beklagte Handlungen in Deutschland gesetzt habe und der Lokalkammer Düsseldorf hinsichtlich der übrigen Beklagten daher keine Zuständigkeit zukomme. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b des EPGÜ auch für das Verfahren gegen die anderen Beklagten zuständig, da alle Beklagten in einer Beziehung von gewisser Qualität und Intensität stehen. Als Teil einer Unternehmensgruppe zielen alle Beklagten darauf ab, die angefochtene Ausführungsform auf der Grundlage derselben Marktzulassung auf den europäischen Markt zu bringen (Lokalkammer Düsseldorf 6.9.2024, Court of First Instance 165/2024).
