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UPC-Gericht erster Instanz: Materiellrechtliche Entscheidung zu einer Anspruchsauslegung

7. April 2026

Das Schutzpatent schützt ein Verglasungssystem mit zwei Aluminiumprofilen, welche einen Sicherungsraum zum Festhalten der Glasscheibe schaffen. Die Profile weisen einen Selbstverriegelungs-Mechanismus auf, wobei ein Gummiwulst, der zwischen der Glasscheibe und den Profilen angeordnet ist, Außenkräfte erzeugt, die sie auseinanderdrücken, wobei diese Profile gebogene Hakenteile aufweisen, die so geartet sind, dass die Drehmomente, die von den Außenkräften erzeugt werden, sowie die äußeren Kräfte an dem Anlenkpunkt den Verriegelungs-Mechanismus zusammendrücken, um den Verriegelungs-Mechanismus weiter festzuziehen und dadurch die Glasscheibe in ihrer Lage zu arretieren.  Strittig ist insbesondere die Auslegung des Merkmals „Drehmomente“ („turning movements“), nämlich, ob diese sowohl durch die beanspruchten „Außenkräfte“ als auch durch „äußere Kräfte“ am Drehpunkt hervorgerufen werden müssen. Die Beklagte macht geltend, dass „turning movement“ als eine Bewegung, d. h. ein Bewegungsvorgang, und nicht lediglich als ein „turning moment“, d. h. ein Drehmoment (eine Kraft), zu verstehen sei. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, wonach die Fachperson „turning movements“ dahingehend auslegt, dass tatsächlich eine Bewegung impliziert wird. Dies ergibt sich daraus, dass in der Beschreibung sowohl „turning movement“ als auch „turning moment“ erwähnt werden. Die Fachperson erkennt somit, dass die Formulierung „turning movement“ im Anspruch eine bewusste Wahl für „movement“ anstelle von „moment“ darstellt. Darüber hinaus deutet auch die Wirkung der Drehung, nämlich das „weitere Verspannen“ des Verriegelungsmechanismus, auf eine durch die Kräfte hervorgerufene Bewegung hin und nicht lediglich auf ein Drehmoment/Moment. 

Der Fachperson versteht außerdem, dass aufgrund der festen Position des weiblichen Profils eine nach außen gerichtete Kraft auf den oberen Schenkel des weiblichen Profils zwar ein Moment oder Drehmoment am unteren Teil des weiblichen Profils erzeugen kann, dies jedoch nicht zu einer Bewegung führt, wie sie der Anspruch verlangt. Bei den beanstandeten Gegenständen ist aber eine weitere Bewegung und ein weiteres Verspannen des selbstverriegelnden Systems nicht möglich, da dies durch die untere Nase des männlichen Profils verhindert wird, die in den Abbildungen als „counter clock“ bezeichnet ist. Es liegt somit keine Verletzung vor (LK Den Haag, 29.8.2025, CFI 455/2024, CFI 684/2024).