UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Kostenentscheidungen bei einstweiligen Maßnahmen
11. Mai 2026
Nach Abweisung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen verurteilte die Lokalkammer Brüssel die Klägerin zur Zahlung von EUR 112.000 an die Beklagte als Kostenerstattung. Ein vorläufiger Kostenersatz kann auch zugunsten der Beklagten in Verfahren zu einstweiligen Maßnahmen angeordnet werden. Im Verfahren über einstweilige Maßnahmen gibt es oft Gründe, der obsiegenden Partei einen vorläufigen Kostenersatz zuzusprechen. Dies ermöglicht es ihr, zumindest einen Teil der entstandenen Kosten vorläufig vom Unterlegenen ersetzt zu bekommen, bis das Hauptsacheverfahren und eine endgültige Kostenentscheidung abgeschlossen sind. Ein vorläufiger Kostenersatz in Höhe des geltenden Kostendeckels für Anwaltskosten macht das ausführliche Kostenverfahren nach R 150 ff weitgehend überflüssig. Die Kostentabelle gemäß R 152.2 deckt nur Vertretungskosten, andere Kosten (Gerichtsgebühren, Zeugenkosten, Sachverständigenkosten etc) sind zusätzlich möglich. Vertretungskosten stellen gewöhnlich den Großteil der Kosten dar. Das Berufungsgericht hält daher einen vorläufigen Kostenersatz in Höhe von bis zu 50 % des Deckels in der Regel für angemessen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien im Verfahren detaillierte Kostenaufstellungen vorgelegt oder sich über zu erstattende Kosten geeinigt haben (UPC 28.11.2025,CoA 317/2025,CoA 376/2025).
