UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung zum Antrag auf ein EuGH-Vorabentscheidungsersuchen
13. März 2026
Einer Auslegung des EU-Rechts bei der Anwendung des EPGÜ und/oder der VerfO bedarf es beispielsweise, wenn eine Bestimmung des EPGÜ oder der VerfO eine Richtlinie, eine Verordnung oder ein internationales Übereinkommen, wie das Lugano-Übereinkommen, bei dem die EU-Vertragspartei ist, umsetzt oder sich darauf bezieht. In ähnlicher Weise können, wenn der UPC EU-Recht anwendet, sich auch Fragen der Auslegung des EU-Rechts stellen. Der UPC muss sein eigenes materielles Recht und sein Verfahrensrecht im Einklang mit dem EU-Recht auslegen und in den seltenen Fällen, in denen eine solche Auslegung nicht möglich ist, von Amts wegen jede Vorschrift oder Praxis unangewendet lassen, die einer Bestimmung des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft. Diese Verpflichtung kann wiederum Fragen zur Auslegung des EU-Rechts aufwerfen. Der UPC kann hingegen den EuGH nicht um eine Auslegung des EPGÜ ersuchen. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH klar hervorgeht, handelt es sich beim EPGÜ um ein internationales Abkommen. Es ist Teil des Völkerrechts. Aus dem EU-Recht ergibt sich auch, dass das UPC den EuGH nicht um eine Auslegung der VerfO ersuchen kann. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist nicht erforderlich, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch die ständige Rechtsprechung des EuGH geklärt wurde. Das Gleiche gilt, wenn es an der Anwendung der Grundsätze keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (UPC 20.8.2025; CoA 380/2025).
