UPC: Lokalkammer Mannheim bejaht Zuständigkeit bei europaweiten Online-Angeboten
19. August 2026
In dieser Zuständigkeitsentscheidung befasst sich die Lokalkammer Mannheim mit der Reichweite ihrer Zuständigkeit bei Online-Angeboten und Beklagten außerhalb der Europäischen Union. Die Beklagten waren entweder in den Niederlanden oder außerhalb der Europäischen Union ansässig. Das Gericht bejahte sowohl die internationale Zuständigkeit gegenüber einer außerhalb der Europäischen Union ansässigen Beklagten nach Artikel 31 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 71a, 71b der Brüssel Ia-Verordnung als auch die sachliche Zuständigkeit nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, da die Klage ausreichend behauptete Verletzungshandlungen gegen alle Beklagten darlege; deren tatsächliche Beteiligung sei erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Für die interne Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 33 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht genüge eine schlüssige Behauptung, dass Verletzungshandlungen in Deutschland erfolgt seien oder drohten, etwa durch europaweit zugängliche Online-Angebote der angegriffenen Produkte. Die Lokalkammer Mannheim lehnte daher eine Verweisung an die Lokalkammer Den Haag ab. (LK Mannheim 12. 2. 2026, CFI 575/2025)
