Territorialer Umfang Unterlassungsurteil
Der Kläger beantragt, dass die Beklagte Verletzungshandlungen nicht nur im Gebiet Frankreichs, sondern auch in Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zu unterlassen hat. Der Kläger stützt sich auf Feststellungsprotokolle des Justizkommissars über Käufe über die Website der Beklagten, über die es möglich sein soll, die rechtsverletzenden Chips europaweit zu bestellen. Der Kläger hat jedoch nur einen Kauf getätigt, der nach Frankreich geliefert wurde. Die von dem Kläger vorgelegten Auszüge aus der Website der Beklagten zeigen nach Ansicht des Gerichts, dass die Website eine Sektorisierung der Verkaufsgebiete anzeigt. Die Beklagte verkauft demnach nur in Frankreich. Auch wenn die Beklagte einem europäischen Konzern zugehörig ist, hat der Kläger beschlossen, nur gegen die französische Einheit der Beklagten vorzugehen, und diese kann nicht allein die Handlungen des gesamten Konzerns tragen. Der Kläger bringt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die konkreten Chips in anderen EPGÜ-Mitgliedstaaten verkauft, in denen das Streitpatent rechtskräftig ist, wie etwa in Deutschland oder den Niederlanden. In Bezug auf das Vereinigte Königreich kann eine Klage, die Verletzungshandlungen betrifft, die im Hoheitsgebiet eines Drittstaats der EU begangen wurden, in dem das betreffende Patent rechtskräftig ist, zwar vor dem UPC zulässig sein (EuGH 25. 2. 2025, C-339/22, BSH Hausgeräte), doch müssen von dem Kläger genaue Tatsachen über das Vorliegen solcher Verletzungshandlungen des Beklagten vorgetragen werden, was nicht erfolgt ist. In Anbetracht dessen werden das Verbot und die anderen geforderten Abhilfemaßnahmen in diesem Fall also auf das französische Hoheitsgebiet beschränkt (LK Paris 24. 4. 2025, CFI 440/2023).