UPC: Pflicht des Berufungsgerichts zum Erlass einer Endentscheidung statt Zurückverweisung
16. Juli 2026
Das Berufungsgericht präzisiert hier seine Pflichten zur umfassenden Streitentscheidung bei der Aufhebung erstinstanzlicher Urteile. Das Berufungsgericht ist in dem Fall, dass es die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufhebt, in der Regel gehalten, eine Endentscheidung zu erlassen. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht, nachdem es die Berufung der Kläger und Nichtigkeitsbeklagten gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz im Nichtigkeitswiderklageverfahren als begründet angesehen hat, um eine Endentscheidung zu erlassen, regelmäßig nicht nur über die Nichtigkeitswiderklage, sondern auch über die Verletzungsklage endgültig zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dass das Gericht erster Instanz über eine im Berufungsverfahren erhebliche Frage nicht entschieden hat, stellt in der Regel keinen Ausnahmefall dar, der eine Zurückverweisung rechtfertigt. Demzufolge gibt der Umstand, dass das Gericht erster Instanz über die Verletzung des Streitpatents nicht entscheiden musste, weil es im Rahmen einer Nichtigkeitswiderklage der Beklagten das der Verletzungsklage zugrunde liegende Patent für nicht rechtsbeständig angesehen und deshalb für nichtig erklärt hat, dem Berufungsgericht in der Regel keine Veranlassung, die Nichtigkeitswiderklage und die Verletzungsklage oder auch nur die Verletzungsklage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. (UPC 17. 2. 2026, CoA 302/2025, CoA 305/2025)
