UPC: Keine Klageänderung bei Anpassung des Sachvortrags an technische Einzelheiten
23. August 2026
In diesem verfahrensrechtlichen Beschluss klärt die Lokalkammer München die Abgrenzung einer Klageänderung von einer bloßen Substantiierung. Es stellt keine Klageänderung im Sinne von Regel 263 der Verfahrensordnung dar, wenn sich das angegriffene Produkt nach der Klageerwiderung der Beklagten in technischen Einzelheiten anders darstellt, als es der Kläger in der Klageschrift beschrieben hatte, und der Kläger den Verletzungsvorwurf in der Replik auf die von der Beklagten beschriebene technische Funktionsweise stützt, solange sich der Verletzungsangriff weiterhin auf das allgemein beschriebene Produkt und seine angegriffene Funktion bezieht. (LK München 11. 3. 2026, CFI 180/2025, CFI 210/2025)
