UPC: Keine internationale Zuständigkeit für Verletzungshandlungen in Nicht-Mitgliedstaaten
18. Juli 2026
Das Berufungsgericht befasst sich in diesem Beschluss mit den territorialen Grenzen der internationalen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts bei Schadensorten. Ist die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 7 Absatz 2 Brüssel Ia-Verordnung als Gericht des Orts begründet, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, verleiht diese Vorschrift keine Zuständigkeit für Verletzungshandlungen in Nicht-Mitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht. (UPC 13. 3. 2026, CoA 922/2025, CoA 923/2025, CoA 924/2025, CoA 925/2025)
