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UPC: Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform und Erstreckung auf zukünftige Produkte

11. August 2026

Die Lokalkammer München präzisiert in dieser Entscheidung die Reichweite von Unterlassungsanträgen und die Anforderungen an die Darstellung verletzender Produkte. Die „angegriffene Ausführungsform“ wird regelmäßig anhand der tatsächlichen Gestaltung eines bestimmten Produkts oder Verfahrens im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt, wie sie in der Klageschrift vorgetragen sind. Dies kann ein konkretes Produkt sein, das beispielsweise durch seine Produktbezeichnung, Produktbeschreibung oder technische Ausgestaltung bestimmt ist. Die angegriffene Ausführungsform kann jedoch auch sämtliche Produkte umfassen, die die vom Kläger benannten technischen Merkmale aufweisen und die – aus seiner Sicht – die technische Lehre des Patentanspruchs verwirklichen. Dies schließt auch dem Kläger unbekannte Produkte sowie – im Falle eines Unterlassungsantrags – zukünftige Produkte ein, soweit diese im Wesentlichen den Merkmalen des vom Kläger in der Klageschrift dargestellten Produkts entsprechen, die er als maßgeblich für die Patentverletzung ansieht. In einem solchen Fall ist es regelmäßig ausreichend, wenn der Kläger die Verletzung anhand eines Beispiels der angegriffenen Ausführungsform darlegt. (LK München 11. 3. 2026, CFI 63/2024, CFI 449/2024)