EPA: Einheitliche Anspruchsauslegung und die Grenzen der Heranziehung der Beschreibung
20. Juli 2026
In dieser Entscheidung befasst sich die Beschwerdekammer mit den Grundsätzen der einheitlichen Anspruchsauslegung und knüpft dabei an die wegbereitende Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer an. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche nicht nur, wie zuletzt in der Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ausgesprochen, bei der Beurteilung der Patentierbarkeit (Artikel 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens), sondern auch bei der Prüfung aller anderen Erfordernisse des Europäischen Patentübereinkommens heranzuziehen. Patentansprüche müssen bei der Prüfung auf Einhaltung des Europäischen Patentübereinkommens stets konsistent und einheitlich ausgelegt werden. Würde man die Ansprüche bei der Prüfung auf Offenbarungsüberschreitungen jedoch gedanklich auf Grundlage der Beschreibung und Zeichnungen einschränken, obwohl sich solche Einschränkungen nicht aus dem reinen Wortlaut der Ansprüche selbst ableiten lassen, würde dies die Bestimmungen der Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 100 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens ihres Sinns und Zwecks entleeren. (EPA-BK 18.02.2026, T 2488/22)
