SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Verfahrensaussetzung

In einem Nichtigkeitsverfahren betreffend ein Streitpatent, das im Jänner 2025 ausläuft, wurde die mündliche Verhandlung für 25.9.2024 ausgeschrieben. In einem parallelen Einspruchsverfahren ist noch keine Verhandlung ausgeschrieben. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens. Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen. Gemäß Art 33 Abs 10 EPGÜ kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn eine schnelle Entscheidung vom EPA zu erwarten ist. Das Gericht hat daher das Ermessen, das Verfahren bis zum Ausgang paralleler EPA-Verfahren auszusetzen, wenn eine schnelle Entscheidung erwartet wird. Gegenständlich ist aber keine „schnelle Entscheidung“ zu erwarten; ein Datum für die EPA-Einspruchsverhandlung ist noch nicht festgelegt, und eine Entscheidung ist nicht in den nächsten drei bis vier Monaten zu erwarten. Das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegt daher das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, den Rechtsstreit vor dem Ablauf des Patents fortzusetzen (LK Paris, UPC 25.4.2024, CFI 361/2023).