UPC-Lokalkammer: Anwendbares Recht
Die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts bei einer behaupteten Rechtsverletzung ist strikt von der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage zu unterscheiden. Bei der Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind die grundlegenden Prinzipien des Rückwirkungsverbots, wie sie im europäischen und internationalen Recht verankert und anerkannt sind, zu beachten. Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt im Hinblick auf die Frage, ob auf Handlungen, die europäische Bündelpatente verletzen, das materielle Recht gem dem EPGÜ oder das materielle nationale Recht der Mitgliedstaaten des EPGÜ anzuwenden ist, Folgendes: Für Handlungen, die nach dem Inkrafttreten des EPGÜ begangen wurden, gilt das materielle Recht gem EPGÜ; für Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ begangen wurden, gilt das materielle nationale Recht; für fortdauernde Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ (1. 6. 2023) begonnen und nach dem Inkrafttreten fortgesetzt wurden, gilt ebenfalls das materielle Recht gem EPGÜ. Bei der Beurteilung, ob es sich bei rechtsverletzenden Handlungen in diesem Sinne um "fortdauernde" Handlungen handelt, die die Anwendung des EPGÜ rechtfertigen, ist eine übermäßig formalistische Betrachtung, die den Zielen des Übereinkommens zuwiderläuft, zu vermeiden. Maßgeblich ist eine normative und damit wertende Betrachtung, nicht eine rein natürliche oder formale Betrachtung, bei der nur gefragt wird, ob sich die Handlungen rein tatsächlich trennen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, das EPGÜ als harmonisiertes nationales Recht der Vertragsmitgliedstaaten auf fortgesetzte Handlungen anzuwenden, wenn der Verletzer sein rechtsverletzendes Verhalten nach dem Inkrafttreten des neuen Regelwerks am 1. 6. 2023 fortsetzt, obwohl er dieses Verhalten hätte einstellen können. In einem solchen Fall bleibt jedoch jeder Partei vorbehalten, sich für vor dem 1. 6. 2023 begangene Handlungen auf für sie günstigere Vorschriften des nationalen Rechts zu berufen im Vergleich zu den Regelungen des EPGÜ. Die Partei, die sich auf eine nationale Norm beruft, hat diese konkret darzulegen und mit ausreichendem Maß an Substantiierung darzustellen, warum die betreffende nationale Regelung ihr Vorbringen stützt (LK Mannheim 11. 3. 2025, UPC 159/2024).