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UPC: Strenge Anforderungen an die Rechtzeitigkeit von Beweismitteln zur Nichtigkeit

21. August 2026

Die Lokalkammer Wien verweist in dieser Entscheidung auf die Mitwirkungspflichten und die Präklusionsregeln für Beweismittel im Nichtigkeitsverfahren. Die Verfahrensordnung verlangt, dass die Widerklage auf Nichtigerklärung eine Darlegung der herangezogenen Tatsachen sowie die benannten Beweismittel, soweit verfügbar, und einen Hinweis auf weitere angebotene Beweise enthält. Die Parteien sind verpflichtet, ihren gesamten Sachvortrag so früh wie möglich darzulegen (Präambel Verfahrensordnung Nummer 7, letzter Satz) und sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Argumente sowie die sie stützenden Beweismittel rechtzeitig vorzubringen. Soweit möglich hat die Widerklägerin ihre Argumente, Tatsachen und Anlagen bereits mit der Nichtigkeitswiderklage einzureichen. Die spätere Vorlage von Beweismitteln zum Stand der Technik oder zu Vorbenutzungen bedarf einer hinreichenden Rechtfertigung im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit. (LK Wien 19. 2. 2026, CFI 26/2025, CFI 375/2025)