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UPC: Pflicht zum frühestmöglichen und vollständigen Sachvortrag auch bei aufschiebender Wirkung

26. Juli 2026

Das Berufungsgericht hebt in dieser Entscheidung hervor, dass der Beschleunigungsgrundsatz der Verfahrensordnung auch für Anträge auf aufschiebende Wirkung gilt. Der Grundsatz, dass die Parteien ihren vollständigen Sachvortrag so früh wie möglich im Verfahren darzulegen haben, gilt auch für Anträge auf aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung muss demnach sämtliche Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Argumente enthalten, auf die sich der Antragsteller stützen will. Ein späterer Antrag auf aufschiebende Wirkung ist unzulässig, es sei denn, der Antragsteller kann darlegen, dass der neue Antrag auf Vorbringen beruht, das im vorherigen Antrag vernünftigerweise nicht hätte geltend gemacht werden können. (UPC 24. 3. 2026, CoA 935/2026)