UPC: Gegenstandslosigkeit der Nichtigkeitsklage nach endgültigem Widerruf durch das EPA
27. August 2026
Die Zentralkammer Mailand entscheidet in diesem Beschluss über die prozessualen Auswirkungen eines parallelen, endgültigen Patentwiderrufs durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts. Da das Patent durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts endgültig und in vollem Umfang (ex tunc) widerrufen wurde, ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Patents gegenstandslos geworden, sodass insoweit kein Anlass mehr für eine Sachentscheidung besteht. Ein Antrag, die Nichtigkeitsklage nur unter der Bedingung für gegenstandslos zu erklären, dass die Beklagte eine nicht vertrauliche Verpflichtung abgibt, keine Teilanmeldung des Patents gegen die Kläger durchzusetzen, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Regel 360 der Verfahrensordnung. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeitsklage weiterhin einen Zweck erfüllt. Die Nichtigkeitsklage richtet sich ausschließlich gegen das nunmehr widerrufene Patent und nicht gegen einen darüber hinausgehenden Schutzbereich. Allein der Umstand, dass das Streitpatent widerrufen wurde, bedeutet nicht, dass etwaige Teilanmeldungen – selbst wenn sie ordnungsgemäß beantragt und erteilt wurden – zwangsläufig dasselbe Schicksal teilen. (ZK Mailand 13. 3. 2026, CFI 722/2025)
