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UPC: Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Werbebroschüre als Stand der Technik

1. August 2026

Die Lokalkammer Wien präzisiert die Regeln zur Auslegung gedruckten Stands der Technik im Vergleich zum beworbenen physischen Produkt. Eine Werbebroschüre ist als eigenständiges Dokument des Stands der Technik als solche aus der Sicht des Fachmanns zu beurteilen. Bereits im Ausgangspunkt ist es unzulässig, zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer solchen Veröffentlichung das darin beworbene physische Produkt heranzuziehen. (LK Wien 18. 2. 2026, CFI 26/2025, CFI 375/2025)