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UPC: Erlass einer Unterlassungsverfügung über die konkret begangenen Verletzungshandlungen hinaus

12. Juli 2026

Das Berufungsgericht klärt hier den Umfang einer Unterlassungsverfügung und die Reichweite der vorbeugenden Wirkung. Es besteht keine Verpflichtung, eine Unterlassungsverfügung auf die konkret begangenen Verletzungshandlungen zu beschränken; eine solche lässt sich weder aus Artikel 62 Absatz 1 noch aus Artikel 25 Buchstabe a des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ableiten. Grundsätzlich genügt bereits die festgestellte Patentverletzung, um die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen – auch solcher, die bislang noch nicht begangen wurden – zu begründen. (UPC 6. 3. 2026, CoA 789/2025, CoA 813/2025)