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UPC: Erhöhte Offenlegungspflichten bei ex-parte Anträgen auf Beweissicherung

20. Juli 2026

In dieser wichtigen Entscheidung klärt das Berufungsgericht die strengen Pflichten der Parteien und ihrer Vertreter bei der Beantragung von Beweissicherungsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung der Gegenseite. Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der Gegenseite werfen grundlegende Fragen des rechtlichen Gehörs auf. Die Pflicht des Antragstellers, alle ihm bekannten wesentlichen Tatsachen offenzulegen, die das Gericht bei der Entscheidung über eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners beeinflussen könnten, dient dazu, dass das Gericht die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigen kann, obwohl es nur auf die im Antrag vorgetragenen Tatsachen angewiesen ist. Vertreter sind grundsätzlich verpflichtet, Tatsachen nicht falsch darzustellen. Der Antragsteller für eine Ex-parte-Anordnung unterliegt erhöhten Anforderungen, alle relevanten wesentlichen Tatsachen offenzulegen und nichts wegzulassen; hierzu zählen etwa Umstände, die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutsam sind. Auslassungen oder verzerrte Darstellungen wesentlicher Tatsachen, die für die Entscheidung zentral sein können, lassen sich nicht durch späteres Vorbringen im Rahmen eines Überprüfungsantrags heilen oder umgehen. (UPC 16. 3. 2026, CoA 3/2026)