UPC: Bedeutung der initialen Lizenzwilligkeit beim FRAND-Einwand
13. August 2026
In diesem bedeutenden Urteil befasst sich die Lokalkammer Düsseldorf mit der Anwendung der Huawei/ZTE-Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union bei standardessentiellen Patenten. Eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf dem relevanten Markt kann sich daraus ergeben, dass ohne eine Lizenz am Streitpatent keine Produkte (hier Smart-TV) angeboten werden können, die mit einem gängigen Standard kompatibel sind. Entscheidend ist dabei die Erwartungshaltung des Verbrauchers, dass Smart-TV alle gängigen Audio- und Video-Codes umfassen und dadurch alle Inhalte decodieren können, die von den Anbietern von Diensten entsprechend codiert wurden. Fehlt in Anwendung des Verhandlungsprogramms gemäß Gerichtshof der Europäischen Union vom 16. Juli 2015 (Rechtssache C-170/13, Huawei) die initiale Bekundung der Lizenzwilligkeit durch den Verletzer („Schritt 2“), nachdem der Patentinhaber diesen auf die Patentverletzung hingewiesen hat („Schritt 1“), ist die Prüfung beendet. Die Frage, ob das Angebot des Patentinhabers fair, vernünftig und diskriminierungsfrei (FRAND) ist, bedarf dann keiner Untersuchung mehr. (LK Düsseldorf 18. 3. 2026, CFI 135/2024, CFI 477/2024)
