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UPC: Anwendbares Recht und Anforderungen an Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns

30. Juli 2026

In diesem erstinstanzlichen Urteil setzt sich die Lokalkammer Hamburg ausführlich mit der Geltendmachung von entgangenem Gewinn und dem zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht auseinander. Auf einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns findet nationales Recht Anwendung, wenn der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht abgeschlossen wurde. Auch bei der Geltendmachung entgangenen Gewinns aufgrund einer Preisreduktion muss festgestellt werden können, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit der Gewinn gemacht worden wäre. Dabei ist das Angebot auf seine Angemessenheit unter Berücksichtigung aller Umstände zu überprüfen. Die Möglichkeit eines Alternativangebots des Verletzers ist in die Beurteilung einzubeziehen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber auf jeden Fall ein weiteres Angebot angefordert hätte. Da sowohl das nationale deutsche Recht zum Schadenersatz als auch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht auf der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) beruhen, dürften sich vorliegend bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns keine unterschiedlichen Ergebnisse ergeben. (LK Hamburg 11. 2. 2026, CFI 274/2023)