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Mitwirkung an einer GBK-E kein Ausschließungsgrund

16. Januar 2025

Art 24 Abs 3 EPÜ: Die Tatsache, dass ein GBK-Mitglied an einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK), die für die vorliegende Entscheidung maßgeblich war (und die ex lege nur Rechtsfragen behandeln darf), mitgewirkt hat, ist kein Grund dafür, das GBK-Mitglied von der Überprüfung der vorliegenden Entscheidung durch die GBK nach Art 112a EPÜ auszuschließen (EPA-Beschwerdekammer 19. 8. 2024, R 4/24, Zwischenentscheidung).