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Wie man einen Big Mac rettet

In einer aufsehenerregenden Entscheidung hatte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO im Jahr 2019 eine der wohl bekanntesten Marken von McDonald's, nämlich die Marke BIG MAC, wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt.

Die Marke war davor beim EUIPO für verschiedene Lebensmittel in Klasse 29 und 30, darunter Sandwiches aller Art, sowie für Dienstleistungen in Klasse 42 eingetragen gewesen.

Besagte Entscheidung bedarf keiner eingehenden rechtlichen Analyse – für jedes Kind liegt auf der Hand, dass die Beweisführung der Markeninhaberin im Verfallsverfahren bescheiden gewesen sein muss, steht doch BIG MAC als eine der Hauptmarken des McDonald's-Konzerns auf der ganzen Welt in Verwendung. Allerdings war auch die Beurteilung der wenigen vorgelegten Urkunden durch die Nichtigkeitsabteilung nicht fehlerfrei.

Dies bestätigt aktuell die Vierte Beschwerdekammer in ihrem Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 (R 543/2019-4), mit der der Beschwerde der McDonald's International Property Company, Ltd. zumindest zum Teil stattgegeben und die ernsthafte Benutzung der Marke BIG MAC im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln aus Fleisch- und Geflügelprodukten, Sandwiches und Restaurantdienstleistungen als nachgewiesen bestätigt wird.

Interessant aus unserer Sicht ist, dass McDonald's im Rahmen der Beschwerde von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, weitere Beweismittel zur Untermauerung des Vorbringens in erster Instanz vorzulegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 DVUM kann die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die erstmals bei ihr vorgebracht werden, (nur) berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falles von Relevanz und aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt worden sind, insbesondere wenn sie davor fristgemäß vorgelegte Beweismittel lediglich ergänzen. Nachdem die Beschwerdekammer dies für das vorliegende Verfahren bejaht hatte, konnte sie die zahlreichen weiteren, erstmals vorgelegten Nachweise entsprechend würdigen.

Ob es dabei bleibt, wird man sehen: Beim Europäischen Gerichtshof ist eine Klage gegen die Beschwerdekammerentscheidung anhängig (T-58/23).